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Eine seitliche Aufkantung von 10 cm Höhe zur Sicherstellung, dass kein Rollstuhlfahrer abrutscht sind ebenfalls gefordert.
Ab einer Länge von 600 cm, fordert die Norm ein Ruhepodest von 150 cm Länge mindestens alle 600 cm
Länge. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen und der Pflegeversicherung in der
Teutonia haben zur Befriedigung des Grundbedürfnisses des Betretens und Verlassens der eigenen Wohnung mit Rollstühlen und Rollatoren über Stufen nach SGB V und SGB
XI Anspruch auf die Zurverfügungstellung von technischen Hilfsmitteln. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in den meisten Fällen diese
Mobilitätshilfen aus Lagerbeständen der Hilfsmittelpools der Krankenkassen nach ärztlicher Verordnung
und Kostenvoranschlag durch die Sanitätshäuser als Vertragspartner der
Krankenkassen als Sachleistung. Dies können einerseits transportable Starr- oder Teleskoprampen, dauerhaft liegende ortsveränderliche Auflegerampen als Sachleistung
der GKV oder andererseits fest hierbei Gebäude verbundenen Rollstuhlrampen,
elektrische Hub- oder Treppenlift als Zuschußleistung PV sein. Diese Mobilitätshilfen müssen zum Schutze und aus sicherheitsgründen des Anwenders und Dritten den Anforderungen des Medizinprodukte-Gesetzes
entsprechen. Dies gilt insbesondere für die technische Sicherheit gemäß DIN 18025 und die Belastungsfähigkeit (Patient, Rollstuhl oder Elektrorollstuhl und Begleitperson).
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