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Das Risiko verblasster Thermobelege trifft zuerst den Rechnungsempfänger.

Ihm bleibt daher nichts anderes übrig, als vorsichtshalber gleich nach Erhalt der Rechnung auf seine Kosten eine Kopie anzufertigen und/oder die Rechnung einzuscannen. Dieser hat aber meist keinen Einfluss
darauf, wie und umso mehr auf welchem Papier die
Rechnung ausgestellt wird. Darüber hinaus kann auch der leistende Rechnungsaussteller selbst von den negativen Auswirkungen nimmer lesbarer Rechnungen auf Thermopapier erfasst werden. In diesen Fällen sollte mit Sicherheit neben einer Kopie
bzw. eines Scans das Original damit Zollstempel untergebracht sein. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn der Kaufbeleg als Teil des Nachweises für die
Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr (auch als „Export übern Ladentisch" oder „tax free" bezeichnet) dient oder der Händler den Ausfuhrbeleg
als solchen auf Thermopapier erstellt. Denn dieser muss für die Steuererstattung zwingend im original vorgelegt werden. Im Zuge der Digitalisierung und gesetzlichen Vorgaben für die Speicherung der Daten für eine Steuerprüfung
ist es sinnvoll, sich mit dem Thema "Digitalisierung" auch hier auseinander zusetzen. Erste Hinweise dazu erhalten Sie unter Dok.-Nr.
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