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Bei Eigenbelegen handelt es sich um Belege, die von einem Unternehmen selbst erstellt wurden. Wenn ein Unternehmen also Waren an an anderes Unternehmen verkauft und für diesen Verkauf eine Rechnung erstellt, handelt es sich dabei um einen Eigenbeleg.
Konkret muss der Steuerpflichtige Quittungen oder Rechnungen vorlegen können, andernfalls kann keine steuerliche Absetzung erfolgen. Im Steuerrecht
gilt der Grundsatz, dass alle betrieblichen oder beruflichen Aufwendungen immer nachgewiesen werden müssen. Es kann allerdings vorkommen, dass ein solcher Beleg nicht länger vorhanden ist.
Beispielsweise kann er auf einer Geschäftsreise schlichtweg verloren worden sein. Durchaus üblich
und erlaubt ist ein solcher Eigenbeleg hingegen bei kleineren Ausgaben per exemplum Trinkgeldern oder Münzgeld für den Kopierer.
Darüber hinaus muss genau belegt werden, wie
der Preis zustande gekommen ist. Dann können Eigenbelege als absolute Notlösung genutzt werden, die teilweise vom Finanzamt
anerkannt werden. Beispielsweise kann die Preisliste eines Restaurants beigelegt werden. Sollte
das Finanzamt den Eigenbeleg dann anerkennen, so ist ein Vorsteuerabzug nach den Gesetzen der Logik unmöglich, weil hierfür immer eine
ordentliche Rechnung ausgestellt werden muss. Auch der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs muss angegeben werden. Sollte der Steuerpflichtige mit seinem Eigenbeleg die oben genannten Anforderungen erfüllen, so stellt dies noch keine Garantie für die Absetzbarkeit der Aufwendung dar.
Neben den notwendigen Pflichtangaben muss das Finanzamt die Betriebsausgabe der Höhe nach nur konsequent.
Zudem sieht das Finanzamt eine Höchstgrenze von 150 Euro für die
Absetzbarkeit bei Eigenbelegen vor. Damit kommt die Grenze derjenigen von Kleinbetragsrechnungen gleich.

Zudem muss es sich bei der Aufwendung wirklich um einen Geschäftsvorfall handeln,
Unternehmer können nicht einfach den Einkauf beim Bäcker absetzen.
Beide Belege weisen nur minimale Eckdaten zum jeweiligen Geschäftsvorfall auf, weshalb größere
Summen ein Flop sein können. Häufig genutzt werden Eigenbelege, um im Rahmen eines Geschäftsessens
bezahltes Trinkgeld zu quittieren. Denn dieses wird
meist nicht auf der eigentlichen Rechnung des Restaurants ausgewiesen.
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