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Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Kalenderjahr statthaft; dieserfalls muss
der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Kuren und Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub
angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung)
besteht. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt ein Abgeltungsverbot.
6. Vergütung: Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Mit Ablauf
des Übertragungszeitraums wird der Arbeitgeber deren Verpflichtung zur Urlaubsgewährung
frei, soweit er nicht die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Hat der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr nur einen Teilanspruch wegen nicht erfüllter Wartezeit, so ist dieser Urlaub
auf verlangen des Arbeitnehmers auf das ganze nächste
Urlaubsjahr zu übertragen und mit dem Urlaub des folgenden Jahres
zu gewähren.
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