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Das Risiko verblasster Thermobelege trifft zuvörderst den Rechnungsempfänger.
Ihm bleibt daher nichts anderes übrig, als vorsichtshalber gleich
nach Erhalt der Rechnung auf seine Kosten eine Kopie anzufertigen und/oder die Rechnung einzuscannen. Dieser hat
aber meist keinen Einfluss darauf, wie und umso mehr auf welchem Papier die Rechnung ausgestellt
wird. Daneben kann auch der leistende Rechnungsaussteller selbst von den negativen Auswirkungen nimmer lesbarer Rechnungen auf Thermopapier erfasst werden. In diesen Fällen sollte so oder so neben einer Kopie bzw.
eines Scans das Original hiermit Zollstempel
aufbewahrt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kaufbeleg als Teil des Nachweises
für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung im sog.
nichtkommerziellen Reiseverkehr (auch als „Export über den Ladentisch" oder „tax free" bezeichnet) dient
oder der Händler den Ausfuhrbeleg als solchen auf Thermopapier erstellt.
Denn dieser muss für die Steuererstattung zwingend sic vorgelegt werden. Bei der Digitalisierung und
gesetzlichen Vorgaben für die Speicherung der Daten für eine Steuerprüfung ist es sinnvoll, sich damit
Thema "Digitalisierung" auch an dieser Stelle auseinander zusetzen.
Erste Hinweise dazu erhalten Sie unter Dok.-Nr.
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