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Eine seitliche Aufkantung von 10 cm Höhe zur Sicherstellung,
dass kein Rollstuhlfahrer abrutscht sind ebenfalls gefordert.
Ab einer Länge von 600 cm, fordert die Norm ein Ruhepodest von 150
cm Länge mindestens alle 600 cm Länge. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen und
der Pflegeversicherung in der Westdeutschland haben zur Befriedigung des Grundbedürfnisses des Betretens und Verlassens der eigenen Wohnung mit Rollstühlen und Rollatoren über Stufen nach
SGB V und SGB XI Anspruch auf die Zurverfügungstellung von technischen Hilfsmitteln. Gesetzlich Krankenversicherte
erhalten in den meisten Fällen diese Mobilitätshilfen aus Lagerbeständen der Hilfsmittelpools der Krankenkassen nach ärztlicher
Verordnung und Kostenvoranschlag durch die Sanitätshäuser als Vertragspartner der Krankenkassen als Sachleistung.

Dies können einerseits transportable Starr- oder Teleskoprampen, dauerhaft
liegende ortsveränderliche Auflegerampen als Sachleistung der GKV oder andererseits
fest damit Gebäude verbundenen Rollstuhlrampen, elektrische
Hub- oder Treppenlift als Zuschußleistung PV sein. Diese
Mobilitätshilfen müssen zum Schutze und vorsichtshalber des Anwenders und Dritten den Anforderungen des Medizinprodukte-Gesetzes entsprechen. Dies gilt insbesondere
für die technische Sicherheit gemäß DIN 18025 und die Belastungsfähigkeit (Patient, Rollstuhl oder Elektrorollstuhl und Begleitperson).
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