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Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs
aufs nächste Kalenderjahr statthaft; dannzumal muss der Urlaub
in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Kuren und
Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden,
soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlung) besteht. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt ein Abgeltungsverbot.
6. Vergütung: Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub
nicht angerechnet. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht länger gewährt werden, so ist er abzugelten. Mit Ablauf des
Übertragungszeitraums wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung
zur Urlaubsgewährung frei, soweit er nicht die Unmöglichkeit
der Urlaubsgewährung zu vertreten hat. Hat der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr
nur einen Teilanspruch wegen nicht erfüllter Wartezeit, so ist
dieser Urlaub auf verlangen des Arbeitnehmers auf das ganze nächste Urlaubsjahr zu übertragen und hiermit Urlaub des folgenden Jahres zu gewähren.
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