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Bei Eigenbelegen handelt es sich um Belege, die von einem Unternehmen selbst erstellt
wurden. Wenn ein Unternehmen also Waren an an anderes Unternehmen verkauft und für diesen Verkauf
eine Rechnung erstellt, handelt es sich dabei um einen Eigenbeleg.
Konkret muss der Steuerpflichtige Quittungen oder Rechnungen vorlegen können, andernfalls kann keine steuerliche Absetzung erfolgen. Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass
alle betrieblichen oder beruflichen Aufwendungen immer nachgewiesen werden müssen. Es kann allerdings vorkommen,
dass ein solcher Beleg nicht länger vorhanden ist. Beispielsweise kann er auf einer Geschäftsreise schlichtweg verloren worden sein. Durchaus üblich und erlaubt ist ein solcher
Eigenbeleg hingegen bei kleineren Ausgaben etwa Trinkgeldern oder
Münzgeld für den Kopierer. Auch weil muss genau
belegt werden, wie der Preis zustande gekommen ist. Dann können Eigenbelege als absolute Notlösung genutzt werden, die teilweise vom
Finanzamt anerkannt werden. Beispielsweise kann die Preisliste eines Restaurants beigelegt werden. Sollte
das Finanzamt den Eigenbeleg dann anerkennen, so ist ein Vorsteuerabzug rein logisch unmöglich, weil hierfür
immer eine ordentliche Rechnung ausgestellt werden muss.
Auch der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs muss
angegeben werden. Sollte der Steuerpflichtige mit seinem Eigenbeleg die oben genannten Anforderungen erfüllen, so stellt
dies noch keine Garantie für die Absetzbarkeit der Aufwendung dar.
Neben den notwendigen Pflichtangaben muss das
Finanzamt die Betriebsausgabe der Höhe nach nur konsequent.
Zudem sieht das Finanzamt eine Höchstgrenze von 150 Euro für die
Absetzbarkeit bei Eigenbelegen vor. Damit kommt die Grenze derjenigen von Kleinbetragsrechnungen gleich.
Zudem muss es sich bei der Aufwendung wirklich um einen Geschäftsvorfall
handeln, Unternehmer können nicht einfach den Einkauf beim Bäcker absetzen. Beide Belege weisen nur minimale Eckdaten zum jeweiligen Geschäftsvorfall auf, weshalb größere Summen nicht akzeptiert werden können. Häufig genutzt
werden Eigenbelege, um im Zusammenhang eines Geschäftsessens bezahltes Trinkgeld
zu quittieren. Denn dieses wird meist nicht auf der
eigentlichen Rechnung des Restaurants ausgewiesen.
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