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Eine seitliche Aufkantung von 10 cm Höhe zur Sicherstellung, dass kein Rollstuhlfahrer abrutscht
sind ebenfalls gefordert. Ab einer Länge von 600 cm,
fordert die Norm ein Ruhepodest von 150 cm Länge mindestens alle 600 cm Länge.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen und der Pflegeversicherung
in der Deutschland haben zur Befriedigung des Grundbedürfnisses des Betretens und Verlassens der eigenen Wohnung mit
Rollstühlen und Rollatoren über Stufen nach SGB V und SGB XI Anspruch auf die Zurverfügungstellung von technischen Hilfsmitteln. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in den meisten Fällen diese
Mobilitätshilfen aus Lagerbeständen der Hilfsmittelpools der Krankenkassen nach ärztlicher Verordnung
und Kostenvoranschlag durch die Sanitätshäuser als Vertragspartner
der Krankenkassen als Sachleistung. Dies können einerseits transportable Starr- oder Teleskoprampen, dauerhaft liegende ortsveränderliche Auflegerampen als Sachleistung der GKV oder andererseits fest
mit dem Gebäude verbundenen Rollstuhlrampen, elektrische Hub- oder
Treppenlift als Zuschußleistung PV sein. Diese Mobilitätshilfen müssen zum Schutze und vorsichtshalber des Anwenders und Dritten den Anforderungen des Medizinprodukte-Gesetzes entsprechen.
Dies gilt insbesondere für die technische Sicherheit gemäß DIN 18025
und die Belastungsfähigkeit (Patient, Rollstuhl oder Elektrorollstuhl und Begleitperson).
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